Aufgrund der Feiertage sind wir vom 21. Dezember 2024 bis 5. Januar 2025 geschlossen. Alle Bestellungen und E-Mails, die wir von Donnerstag, 20. Dezember 2024 nach 14.00 Uhr zum 5. Januar 2025 bei uns eingehen, werden daher ab dem 6. Januar 2025 bearbeitet / versendet. Danke für Ihr Verständnis. Das Remotecontrolparts-Team wünscht Ihnen schöne Feiertage.
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Allgemeine Lieferbedingungen

I ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
1. Remotecontrolparts und WBHandel sind Handelsnamen der Remotecontrolparts B.V. mit Sitz am Industrieweg 20 in (NL-4794 SX) Heijningen, eingetragen bei der Handelskammer unter der Nummer 85854791.
2. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle von der Remotecontrolparts B.V., im Folgenden RCP, erstellten Angebote und zwischen ihr und dem Auftraggeber geschlossene Verträge. Sie gelten ebenfalls für alle Verpflichtungen, die sich aus den danach zwischen den Parteien geschlossenen Verträgen ergeben. Der Anwendung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen, auf die sich der Auftraggeber beruft, wird ausdrücklich widersprochen.
3. In diesen Geschäftsbedingungen wird unter dem Begriff die Arbeiten verstanden: die Gesamtheit der vereinbarten Tätigkeiten (inklusive eventueller Designs) und/oder Lieferungen.

II ANGEBOT

4. Alle Angebote von RCP sind freibleibend.
5. Wenn der Auftraggeber RCP Informationen übermittelt, darf RCP von deren Richtigkeit und Vollständigkeit ausgehen und wird RCP ihr Angebot darauf basieren.

III ZUSTANDEKOMMEN DES VERTRAGES

6. Sofern das Angebot von RCP angenommen wird, kommt der Vertrag erst in dem Moment zustande, in dem RCP:
– entweder die Annahme innerhalb einer angemessenen Frist bestätigt
– oder mit den Arbeiten beginnt.
7. RCP kann erst dann verpflichtet werden, mit den Arbeiten zu beginnen, wenn sich alle dafür erforderlichen Daten in ihrem Besitz befinden und sie die vereinbarte (Raten-) Zahlung erhalten hat.

IV ERFÜLLUNG DES VERTRAGES

Verpflichtungen von RCP
8. RCP hält bei der Erfüllung der Arbeiten die als anwendbar erklärten Vorschriften ein. Eventuelle finanzielle Folgen von Änderungen in den Vorschriften zwischen dem Datum des Angebots und der Übergabe der Arbeiten werden als Mehrarbeit verrechnet.
9. In den dafür in Frage kommenden Fällen instruiert RCP den Auftraggeber oder die zu diesem Zweck benannten Personen in Bezug auf die Inbetriebnahme und die Aufrechterhaltung der Betriebsbereitschaft der gelieferten Arbeiten. Umfang, Datum, Beginn und Dauer der genannten Verpflichtungen werden nach vernünftigem Ermessen von RCP festgelegt.
10. Der Auftraggeber kann keine Rechte aus Anleitungen, Empfehlungen und Informationen, die sich nicht direkt auf die Arbeiten beziehen, ableiten.
Verpflichtungen des Auftraggebers
11. Der Auftraggeber gewährleistet, dass RCP die Arbeiten innerhalb der üblichen Arbeitszeiten von RCP erbringen kann, unter Bedingungen, die den gesetzlichen Sicherheitsanforderungen und anderen staatlichen Vorschriften genügen. Er stellt ebenfalls sicher, dass RCP bei der Erbringung der Arbeiten rechtzeitig über die für die Arbeiten benötigten Genehmigungen (wie Zulassungen und Freistellungen) verfügt und, falls die Arbeiten vor Ort stattfinden, die erforderliche Ausstattung zur Verfügung steht.
12. Der Auftraggeber sorgt dafür, dass von Dritten zu erbringende Arbeiten und/oder Lieferungen, die nicht zu den Arbeiten von RCP gehören, auf eine Weise und so rechtzeitig erbracht werden, dass sich die Erstellung der Arbeiten dadurch nicht verzögert. Entsteht dennoch eine Verzögerung gemäß dieses Artikels, dann hat der Auftraggeber RCP unverzüglich darüber schriftlich in Kenntnis zu setzen.
13. Sofern sich der Beginn und der Fortschritt der Arbeiten durch Umstände verzögern, für die der Auftraggeber verantwortlich ist (wie u.a. in Artikel 12 beschrieben), dann muss der Auftraggeber RCP den daraus folgenden Schaden erstatten.
14. Der Auftraggeber sorgt dafür, dass rechtzeitig angemessene und sichere Hilfswerkzeuge vorhanden sind, der Ort der Erstellung der Arbeiten erreichbar ist und die Zugangswege zum Ort der Arbeiten geeignet sind.
15. Der Auftraggeber trägt das Risiko für Schäden an Materialien, Bestandteilen oder Werkzeugen, die für die Arbeiten angeliefert wurden, und deren Verlust.
16. Der Auftraggeber gestattet RCP, Namensnennungen und Werbung auf der Baustelle und an den Arbeiten anzubringen.

VERTRAGSINHALT

Lieferfrist / Erfüllungsfrist
17. Eine genannte Erfüllungs- oder Lieferfrist ist als Hinweis zu verstehen. Eine Überschreitung der Erfüllungs- oder Lieferfrist gibt dem Auftraggeber in keinem Fall das Recht zum Rücktritt vom Vertrag oder auf Schadenersatz. Bei einer Überschreitung der voraussichtlichen Lieferfrist wird sich RCP mit dem Auftraggeber abstimmen.
Preise
18. Die von RCP genannten Preise gelten ab Fabrik, ohne Fracht, Verpackung, Versicherung und zuzüglich Umsatzsteuer und eventuell von staatlicher Seite erhobene Abgaben oder Steuern bzw. andere Abgaben.
19. Sofern sich eine oder mehrere Faktoren des Selbstkostenpreises nach dem Datum des Angebots erhöhen, unter anderem Materialien, Hilfsmittel, Bestandteile, Rohstoffe, Löhne und staatliche Abgaben, unabhängig davon, ob diese bei der Angebotserstellung vorhersehbar waren, ist RCP berechtigt, den angebotenen bzw. vereinbarten Preis entsprechend zu erhöhen.
20. Sofern RCP Unterstützung bei der Montage leistet bzw. Montagetätigkeiten durchführt, die nicht im Auftrag enthalten sind, werden diese Montagetätigkeiten dem Auftraggeber auf Basis des bei RCP üblichen Stundensatzes als Mehrarbeit in Rechnung gestellt, sofern nicht anders vereinbart.
21. Sofern die Montage auf Basis des Stundensatzes durchgeführt wird, werden zudem die Kosten für die Beförderung der Mitarbeiter und der Werkzeuge sowie die Kosten für den Lebensunterhalt in Rechnung gestellt, soweit das Personal von RCP im Zusammenhang mit den Montagearbeiten gezwungen ist, an einem anderen Ort als an seinem Wohnort zu verbleiben. Schließlich werden eventuelle Ausgaben im Zusammenhang mit der Nutzung von Werkzeugen, die nicht als normale Ausrüstung der an den Tätigkeiten beteiligten Monteure betrachtet werden können, dem Auftraggeber berechnet.

Verrechnung von Mehr- und Minderarbeit

22. Eine Verrechnung von Mehr- und Minderarbeit erfolgt:
– im Falle von Änderungen am Entwurf, an den Spezifikationen oder am Lastenheft
– im Falle von Abweichungen der Beträge für Eventualpositionen und von verrechenbaren und/oder geschätzten Mengen
– in den in diesen Geschäftsbedingungen formulierten Fällen.
23. Die Verrechnung der Mehrarbeit erfolgt sofort bei Fälligkeit der ersten danach folgenden Rate. Wurde keine Ratenzahlung vereinbart, dann wird der Auftraggeber den Preis für die Mehrarbeit auf erste Aufforderung von RCP nach Abschluss der Arbeiten bezahlen.

Übergabe

24. Die Arbeiten werden als übergeben betrachtet:
– entweder, wenn RCP dem Auftraggeber mitgeteilt hat, dass die Arbeiten abgeschlossen, geprüft und betriebsbereit sind und dieser die Arbeiten genehmigt hat
– oder wenn maximal acht Tage, nachdem RCP dem Auftraggeber gegenüber erklärt hat, dass die Arbeiten abgeschlossen sind, verstrichen sind und dieser es unterlassen hat, die Arbeiten innerhalb dieser Frist zu genehmigen bzw. abzunehmen
– oder wenn der Auftraggeber die Arbeiten (vorzeitig) in Betrieb nimmt in dem Sinne, dass durch die (vorzeitige) Inbetriebnahme eines Teils der Arbeiten dieser Teil als übergeben betrachtet wird.
25. Geringfügige Mängel, die innerhalb der Garantiezeit behoben werden können und welche die Funktionsfähigkeit der Arbeiten nicht beeinträchtigen, stehen der Übergabe nicht entgegen.
26. Die Übergabe befreit RCP von jeglicher Haftung für Mängel, die der Auftraggeber zu dem Zeitpunkt nach vernünftigem Ermessen hätte entdecken müssen.
27. Das Risiko für die Arbeiten geht infolge der Übergabe von RCP auf den Auftraggeber über.

Prüfpflicht und Reklamationspflicht

28. Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Arbeiten zum Zeitpunkt der Übergabe/der Lieferung zu prüfen (prüfen zu lassen). Der Auftraggeber muss daher prüfen, ob die Qualität und die Quantität des Gelieferten der Vereinbarung entsprechen oder ob zumindest die formulierten Anforderungen, die im normalen Handelsverkehr daran gestellt werden können, erfüllt sind.
29. Sichtbare Mängel müssen RCP innerhalb von fünf Arbeitstagen nach Übergabe/Lieferung schriftlich mitgeteilt werden.
30. Versteckte Mängel müssen RCP innerhalb von fünf Tagen nach ihrer Entdeckung schriftlich mitgeteilt werden.
31. Der Mitteilung gemäß Artikel 29 und 30 muss eine detaillierte Beschreibung des vermeintlichen Mangels beigefügt werden.
32. Der Auftraggeber kann sich nicht mehr auf einen Mangel an den Arbeiten/an der Leistung berufen, wenn er keine Reklamation innerhalb der in Artikel 29 und 30 genannten Frist eingereicht hat.
33. RCP muss in die Lage versetzt werden, eingereichte Reklamationen zu prüfen. Erfolgt die Reklamation fristgerecht und sind die Reklamationen nach Auffassung von RCP korrekt, wird RCP die Defizite oder Mängel innerhalb einer angemessenen Frist beseitigen bzw. das Gelieferte austauschen. Der Auftraggeber hat jedoch weiterhin die Pflicht zur Zahlung und Erfüllung der auf ihn ruhenden Pflichten. Stellt sich heraus, dass eine Reklamation nicht gerechtfertigt ist, dann hat der Auftraggeber die enstandenden Kosten von RCP, unter anderem die Kosten für die Prüfung, zu erstatten. Erfolgt die Reklamation nicht fristgerecht oder hat der Auftraggeber die gelieferten Arbeiten von RCP in Betrieb
genommen, wird davon ausgegangen, dass das Gelieferte ordnungsgemäß übergeben/geliefert wurde.

Höhere Gewalt

34. Unter höherer Gewalt werden die Umstände verstanden, mit denen RCP bei Vertragsabschluss nach vernünftigem Ermessen nicht rechnen musste und die sie auch nicht kannte. Darunter wird unter anderem verstanden: Lieferanten von RCP erfüllen ihre Verpflichtungen nicht, Transportschwierigkeiten, Feuer, Streiks oder Arbeitsunterbrechnungen, Verlust von zu verarbeitenden Bestandteilen, Import- oder Handelsbeschränkungen.
35. Im Falle höherer Gewalt ist RCP berechtigt, ohne gerichtliche Intervention entweder die Durchführung der Arbeiten für höchstens sechs Monate auszusetzen oder die Arbeiten in unvollendetem Zustand zu beenden, ohne zu jeglichem Schadenersatz verpflichtet zu sein. Alle bis zu dem Zeitpunkt RCP entstandenen Kosten werden unverzüglich und in vollem Umfang fällig sein.
36. Liegt höhere Gewalt vor und ist die Erfüllung dauerhaft unmöglich und liegt eine Situation der vorübergehenden höheren Gewalt von maximal sechs Monaten vor, dann ist der Auftraggeber in diesen Fällen befugt, den Vertrag in Bezug auf den Teil der Verpflichtungen, die RCP noch nicht erfüllt hat, aufzulösen.

Auflösung

37. Unbeschadet der ihr darüber hinaus zustehenden Rechte ist RCP ohne gerichtliche Intervention und ohne Inverzugsetzung befugt, entweder die Erfüllung der Arbeiten auszusetzen oder die Arbeiten in unvollendetem Zustand zu beenden, sofern der Auftraggeber:
– einen gerichtlich gewährten Zahlungsaufschub angefragt hat oder ihm dieser gewährt wurde
– für insolvent erklärt wurde oder er einen entsprechenden Antrag eingereicht hat
– einer Verpflichtung nicht nachgekommen ist bzw. es für RCP absehbar ist, dass er dieser Verpflichtung nicht nachkommen wird.
38. Alle Forderungen, die RCP in diesen Fällen gegenüber dem Auftraggeber hat oder erwerben sollte, werden unverzüglich und in vollem Umfang fällig.

Kündigung oder Annullierung des Vertrages

39. Der Auftraggeber ist vorbehaltlich der Zustimmung von RCP nicht berechtigt, den Vertrag (teilweise) zu kündigen oder zu annullieren.
40. Sofern RCP der Kündigung bzw. Annullierung zustimmt, hat der Auftraggeber eine sofort fällige Vergütung in Höhe des vereinbarten Preises abzüglich der Einsparungen für RCP infolge der Kündigung bzw. Annullierung zu zahlen.
Rechte an geistigem Eigentum
41. RCP überträgt bei der Erfüllung der Arbeiten keine Rechte an geistigem Eigentum an den Auftraggeber.
42. Sofern nicht schriftlich anderes vereinbart, gilt RCP als Hersteller, Designer oder Erfinder der im Rahmen des Vertrages geschaffenen Arbeiten.
43. Der Auftraggeber stellt RCP von allen Schadenersatzansprüchen Dritter frei, die gemäß diesen Geschäftsbedingungen in der Verantwortung des Kunden verbleiben, einschließlich der Schäden, die sich aus der Verletzung geistiger und industrieller Eigentumsrechte ergeben.

VI BEZAHLUNG

Bezahlung
44. Sofern nicht anders vereinbart erfolgt die Bezahlung innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsdatum auf ein von RCP zu benennendes Konto.
45. Sofern nicht schriftlich anders vereinbart hat die Bezahlung von Mehrarbeit innerhalb von 30 Tagen zu erfolgen, nachdem diese dem Auftraggeber in Rechnung gestellt wurde.
46. Zahlt der Auftraggeber nicht innerhalb der vereinbarten Fristen, befindet er sich von Rechts wegen in Verzug. RCP ist dann berechtigt, ohne eine jegliche Inverzugsetzung Zinsen in Höhe von 1 % pro Monat sowie alle ihr entstandenen Kosten in Bezug auf die Einziehung des Kaufpreises bzw. der Vertragssumme in Rechnung zu stellen, unbeschadet ihrer sonstigen Rechte. RCP kann sich auch dafür entscheiden, die außergerichtlichen Kosten pauschal auf 15 % des Forderungsbetrages festzulegen.
47. Eine Zahlung des Auftraggebers dient zunächst zur Reduzierung aller fälligen Kosten und Zinsen und schließlich zur Reduzierung der am längsten ausstehenden Forderungen, auch wenn der Auftraggeber angibt, dass sich die Zahlung auf spätere Rechnungen bezieht.

Eigentumsvorbehalt

48. RCP bleibt Eigentümerin aller von ihr gelieferten und/oder der von ihr für den Auftraggeber vorgehaltenen Sachen (wie Materialien und Bestandteile), solange der Auftraggeber seine Zahlungsverpflichtungen gegenüber RCP im weitesten Sinne des Wortes nicht erfüllt hat. Dazu gehören auch alle fälligen Zahlungen des Auftraggebers an RCP im Zusammenhang mit der Nichterfüllung seiner Verpflichtungen aus einem Vertrag.

VII GARANTIE

49. Sofern nicht anders vereinbart garantiert RCP innerhalb der Grenzen der folgenden Bestimmungen die Ordnungsmäßigkeit der von ihr gelieferten Materialien für die Dauer von zwölf (12) Monaten nach Übergabe/Lieferung.
50. Mangelhafte Materialien werden kostenlos ausgetauscht. Eventuelle Reise-, Unterbringungs- und Arbeitskosten gehen jedoch vollständig zu Lasten des Auftraggebers. Für die von RCP durchgeführten Reparatur- oder Überholungsarbeiten wird nach der Übergabe eine sechsmonatige Garantie auf die einwandfreie Ausführung der beauftragten Arbeiten gewährt.
51. Die in Artikel 50 genannte Garantieverpflichtung bezieht sich nur auf Mängel, die zum Zeitpunkt der Übergabe nach vernünftigem Ermessen nicht erkennbar waren und die unter normalen Betriebsbedingungen und einer korrekten Weise der Nutzung der Arbeiten auftreten. Sie erstreckt sich nicht auf Mängel, welche die Folge von unzureichender Instandhaltung durch den Auftraggeber sind, ohne schriftliche Zustimmung von RCP vorgenommene Änderungen oder vom Auftraggeber durchgeführte Reparaturen bzw. üblichen Verschleiß oder Mängel infolge einer nicht ordnungsgemäßigen Leistung der vom Auftraggeber vorgeschriebenen Hilfspersonen, durch Mängel in vom Auftraggeber
übermittelten Informationen und/oder durch Mängel oder die fehlende Eignung von Sachen, die vom Auftraggeber stammen bzw. von ihm vorgegeben wurden.
52. Um sich auf die Rechte berufen zu können, die sich aus Artikel 50 ergeben, muss der Auftraggeber RCP:
– unverzüglich schriftlich über die festgestellten Mängel informieren
– glaubhaft darlegen, dass die Mängel einer minderwertigen Eigenschaft oder mangelhaften Ausführung des Gewerks zuzuschreiben sind bzw. sofern und soweit der Entwurf des Gewerks von RCP stammt – unmittelbar auf einen RCP zuzuschreibenden Fehler zurückzuführen sind
– jegliche Unterstützung leisten, um RCP in die Lage zu versetzen, die Mängel innerhalb einer angemessenen Frist zu beseitigen.
53. Die infolge der Garantieverpflichtung von RCP ausgetauschten, mangelhaften Bestandteile werden sein Eigentum.
54. Sofern nach Beurteilung von RCP die Reparaturkosten in keinem Verhältnis zum Interesse des Auftraggebers an einer Reparatur stehen, hat der Auftraggeber Anspruch auf Schadenersatz.

VIII HAFTUNGSBESCHRÄNKUNG

55. Vorbehaltlich der Artikel 49 bis 54 ist RCP verpflichtet, ihre vertraglichen Verpflichtungen zu erfüllen, sofern ein zurechenbares Versäumnis vorliegt.
56. Die Verpflichtung von RCP zur Erstattung von Schäden ist auf den Betrag begrenzt, der von ihrer Versicherung gedeckt ist.
57. Sofern sich RCP unabhängig vom Grund nicht auf Artikel 56 beziehen kann, ist die Verpflichtung zur Erstattung eines Schadens auf maximal 50 % der Gegenleistung beschränkt, die der Auftraggeber aufgrund der von RCP erbrachten Tätigkeiten zu zahlen hat.
58. Die in den Artikeln 56 und 57 formulierten Beschränkungen gelten nicht, sofern der Schaden die Folge von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit seitens RCP ist.
59. RCP haftet niemals für Folgeschäden, worunter unter anderem verstanden werden: entgangener Gewinn, Produktionsverlust, Betriebsunterbrechungsschaden, Bußgelder, Reise- und Übernachtungskosten.
60. Die Rechtsansprüche des Auftraggebers gegenüber RCP auf Schadenersatz oder Nachbesserung infolge dieser Geschäftsbedingungen verjähren nach Ablauf eines Jahres, nachdem der Auftraggeber Ansprüche in dieser Sache geltend gemacht hat.

IX Anwendbares Recht und zuständiges Gericht

61. Das niederländische Recht ist anwendbar. Das UN-Kaufrechtsübereinkommen findet keine Anwendung.
62. Alle Rechtsstreitigkeiten werden ausschließlich dem zuständigen Gericht Zeeland-West-Brabant, Geschäftsstelle Breda, vorgelegt.